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   BGH, 15.08.2006 - 4 StR 160/06 (1)   

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BGH, 15.08.2006 - 4 StR 160/06 (1) (https://dejure.org/2006,6526)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2006 - 4 StR 160/06 (1) (https://dejure.org/2006,6526)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2006 - 4 StR 160/06 (1) (https://dejure.org/2006,6526)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98

    Gewerbsmäßige Betrugsbegehung; Betrügerische Erlangung von Grundschuldbriefen;

    Auszug aus BGH, 15.08.2006 - 4 StR 160/06
    Auch wenn die von Rechtsanwalt I. eingelegte Revision vom 5. Oktober 2005 und dessen Revisionsbegründung vom 16. Januar 2006 jeweils verspätet beim Landgericht eingegangen sind, stand der Verwerfung angesichts der Einheitlichkeit des Rechtsmittels entgegen, dass die Revision bereits durch die weitere Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin W. , frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98).
  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 119/92

    Erfordernis der Begründung einer Revision - Ausnahme vom Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 15.08.2006 - 4 StR 160/06
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung bislang nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision - wie hier durch einen weiteren Verteidiger - form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 4, 7).
  • BGH, 12.04.1989 - 4 StR 71/89

    Unzureichende Begründung einer Besetzungsrüge

    Auszug aus BGH, 15.08.2006 - 4 StR 160/06
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung bislang nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision - wie hier durch einen weiteren Verteidiger - form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 4, 7).
  • BGH, 03.09.1987 - 1 StR 386/87

    Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei - Beschränkung des Schuldumfangs -

    Auszug aus BGH, 15.08.2006 - 4 StR 160/06
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung bislang nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision - wie hier durch einen weiteren Verteidiger - form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 4, 7).
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